Angola führt die elektronische Rechnungsstellung ein

Das Finanzministerium von Angola hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Steuerzahler verpflichtet, Rechnungen mit zertifizierter Software auszustellen, sowohl in elektronischer als auch in physischer Form. Diese Software muss zwei grundlegende Funktionen erfüllen:
- Rechnungsdockumente SAF-T (Standard Audit File for Tax) generieren.
- Information in Echtzeit an die Allgemeine Steuerverwaltung - Administración General Tributaria (AGT) übertragen werden.
Eine elektronische Rechnung ist gemäß dem von der Steuerverwaltung festgelegten Entwurf ein Dokument, das durch digitale Mittel ausgegeben und empfangen wird, über eine von der AGT autorisierte Software, die den technischen und rechtlichen Standards entspricht.
Phasen der Implementierung der elektronischen Rechnung in Angola
Die angolanische Regierung hat durch die AGT und neue Vorschriften deutlich gemacht, dass die elektronische Rechnungsstellung kurzfristig für alle Unternehmen obligatorisch sein wird, mit einem bereits definierten gestuften Plan.
Der neue Erlass 71/25 von 2025 sieht vor, dass alle von Steuerpflichtigen der allgemeinen und vereinfachten Mehrwertsteuersysteme durchgeführten Transaktionen elektronisch mit einer Rechnung ausgestellt werden müssen, sobald die ausstehenden technischen Spezifikationen implementiert sind..
Der neue rechtliche Rahmen für die elektronische Rechnungsstellung in Angola gilt für alle Steuerpflichtigen mit steuerlichem Wohnsitz im Land und tritt sechs Monate nach seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft. Dieses Dekret ersetzt die vorherige Regelung zu Rechnungen und gleichwertigen Dokumenten und integriert ausdrücklich die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung.
Im Folgenden sind die vorgesehenen Phasen für die verpflichtende Umsetzung aufgeführt.:
- Erste Phase (ab dem 20. September 2025): Während der ersten 12 Monate der Geltung des neuen Regimes wird die Anforderung zur Ausstellung von E-Rechnungen ausschließlich für die großen Steuerzahler gelten, die im Finanzamt für große Steuerzahler (RFGC) registriert sind, sowie für die Staatsanbieter (Unternehmen, die der öffentlichen Verwaltung Waren/Dienstleistungen anbieten).
- Zweite Phase (ab dem 21. September 2026): Die Verpflichtung wird auf alle Steuerpflichtigen ausgeweitet, die im allgemeinen oder vereinfachten Regime eingestuft sind, unabhängig von ihrer Größe.
- Allgemeines Regime: Unternehmen mit einem Jahresumsatz oder Importgeschäften von mindestens 350 Millionen KZ (349.000 EUR) im vorhergehenden Geschäftsjahr sowie Produktionsunternehmen mit einem Umsatz oder Importgeschäften von mindestens 25 Millionen KZ (24.900 EUR).
- Einfaches Regime: Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz oder einem Importvolumen zwischen 25 Millionen Kz (24.900 EUR) und 350 Millionen Kz (349.000 EUR).
Darüber hinaus müssen seit 6 Monaten nach der Veröffentlichung des Erlasses alle Transaktionen, die 25 Millionen KZ (ungefähr 25.000 EUR) überschreiten, als elektronische Rechnung dokumentiert oder im Portal des Steuerpflichtigen ausgestellt werden.
Es ist zu betonen, dass jeder Steuerpflichtige freiwillig dem System beitreten kann, vorausgesetzt, er erhält die Genehmigung der AGT.
Was die SAF-T-Buchhaltung betrifft, müssen die Steuerpflichtigen dies elektronisch der Allgemeinen Steuerverwaltung (AGT) mitteilen:
- Die Identifizierung und Lokalisierung der Geschäftssitze und Filialen, in denen das Unternehmen Rechnungen und andere steuerlich relevante Dokumente ausstellt.
- Die detaillierte Identifizierung aller installierten und verwendeten Softwareprogramme in jedem dieser Unternehmen.
- Die präzise Identifizierung aller Rechnungsserien, wobei sowohl die aktiven Serien (in Gebrauch) als auch die noch nicht verwendeten angegeben werden müssen.
- Die elektronischen Dateien mit dem Inventar, das sich auf den 31. Dezember des vorhergehenden Jahres beziehen, müssen bis zum 15. Februar des laufenden Jahres eingereicht werden.
- Die elektronischen Buchhaltungsunterlagen im SAFT-Format (Standard Audit File for Tax) des vorhergehenden Geschäftsjahres müssen vor dem 10. April jdes laufenden Jahres eingereicht werden.
Selbstabrechnungssystem in Angola
Die Selbstfakturierung in Angola kann von Unternehmen mit steuerlichem Wohnsitz im Land durchgeführt werden, sofern sie über eine ordnungsgemäße Buchführung verfügen und Waren aus dem Primärsektor oder verschiedene Dienstleistungen von natürlichen Personen erwerben, die nicht in der Lage sind, Rechnungen auszustellen.
Die Selbstrechnungen müssen den ausdrücklichen Hinweis "Auto-Facturação" und die Identifikationsdaten des Anbieters enthalten. Darüber hinaus müssen sie elektronisch an die Generaldirektion der Steuerbehörden (AGT) übermittelt werden, wobei spezifische Grenzen beachtet werden müssen, die normalerweise 20 % der Gesamtkosten nicht überschreiten dürfen, wobei eine Erhöhung auf 40 % möglich ist, wenn die erworbenen Waren für die Haupttätigkeit des Unternehmens wesentlich sind. Außerdem besteht die Verpflichtung, Quellensteuern auf diese Transaktionen einzubehalten.
Technische Requisiten und Ausnahmen
Die Verwendung von zertifizierter Software wird für alle betroffenen Steuerpflichtigen obligatorisch sein. Rechnungen müssen innerhalb von fünf Tagen nach dem Steuerereignis ausgestellt werden, oder bis zu einem Monat im Fall von fortlaufenden Transaktionen.
Zu den Ausnahmen von der obligatorischen Verwendung der elektronischen Rechnung gehören:
- Selbstbedienungs- und Verkaufsautomaten.
- Ticktesysteme für öffentliche Transporte.
- Umsatz seitens Strassenverkäufen.
Ebenso muss die Stornierung oder Berichtigung von Rechnungen durch Gutschriften erfolgen, die die entsprechende Begründung enthalten.
Konsequenzen bei Versäumnissen
Sobald das Gesetz in Kraft tritt, wird eine Frist von sechs Monaten für die Einhaltung eingeräumt. Die Nichteinhaltung dieses Rahmens kann zu administrativen Sanktionen, betrieblichen Problemen und sogar rechtlichen Risiken für Unternehmen führen, die sich nicht rechtzeitig anpassen.