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Die E-Rechnung wird in Israel Pflicht

Die E-Rechnung wird in Israel Pflicht

Das ITA has beschlossen, die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung in Israel für Rechnungen über 25.000 Schekel von Januar bis April 2024 (ca. 6.100 €) auf den 5. Mai 2024 zu verschieben.

Während dieses Zeitraums können alle Rechnungen über 25.000 Schekel weiterhin die Mehrwertsteuer geltend machen, ohne dass eine Zuteilungsnummer erforderlich ist. Die Unternehmen können jedoch ab Januar auf freiwilliger Basis eine Zuteilungsnummer beantragen. Diejenigen, die die Entwicklung abgeschlossen haben und sich ab Januar für eine Zuteilungsnummer entscheiden, erhalten eine beschleunigte Bearbeitung der Mehrwertsteuererstattungen durch das ITA.

Das Finanzministerium hat einen gestaffelten Zeitplan für die Einführung festgelegt, der sich nach dem Wert der Rechnung richtet:

  • 1. Januar 2024: Freiwillige Phase
  • 5. Mai 2024: Alle Rechnungen mit einem Wert von über 25.000 NIS
  • 1. Januar 2025: Alle Rechnungen mit einem Wert von mehr als NIS 20.000
  • 1. Januar 2026: Alle Rechnungen mit einem Wert von mehr als NIS 15.000
  • 1. Januar 2027: Alle Rechnungen mit einem Wert von mehr als NIS 10.000
  • 1. Januar 2028: Alle Rechnungen mit einem Wert von mehr als NIS 5.000

Funktionsweise der E-Rechnung in Israel

 

     

    Das vorgeschlagene Clearance-Modell sieht vor, das jede Rechnung an die Steuerbehörde gemeldet wird. Dabei weist die Steuerbehörde jeder Rechnung eine eindeutige Nummer zu. Rechnungen, die diesen Validierungsvorgang nicht durchlaufen, sind dann nicht mehr gültig.

    So funktioniert das Modell der E-Rechnung in Israel

    1. Die Rechnungen müssen in Echtzeit an die Steuerbehörde übermittelt und von dieser genehmigt werden. Die Steuerbehörde vergibt eine eindeutige Nummerierung und prüft die enthaltenen Daten. Dementsprechend werden die Rechnung entweder genehmigt oder abgelehnt.
    2. Dabei müssen mindestens folgende Informationen für jede Rechnung an die Steuerbehörde übertragen werden: Datum des Geschäftsvorgangs, Rechnungsnummer, Firmenkennung des Ausstellers und des Empfängers sowie der Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer.
    3. Nachdem die Rechnung von der Steuerbehörde validiert wurde, wird das Dokument an den Aussteller zurückgesendet, damit dieser die Rechnung an seinen Kunden zustellen kann.
    4. Die Rechnungsempfänger werden die Authenzität der Rechnungen mittels einer Anwendung bzw. Applikation, die durch die Steuerbehörde zur Verfügung gestellt wird, überprüfen können.

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